Allgemeine Geschäftsbedingungen der LR Digital Audio GmbH
(LR Digital Audio GmbH in Folge kurz LRDA)
ON AIR
a) Die Werbung im Radio steht für wahrheitsgemäße Ankündigungen wirtschaftlicher Art zur Verfügung. In den Werbesendungen müssen der gute Geschmack und die auf die Ausstrahlung Bezug nehmenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Privatradiogesetzes, des Lebensmittelgesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Chemikaliengesetzes, des Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrechtes, des Urheberrechtes, Medien- (Straf-)rechtes usw. beachtet werden. Es gelten die gesetzlichen Werbeverbote und Werbebeschränkungen.
b) Angebote von LRDA zur Ausstrahlung von Werbesendungen sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Sendeauftrags oder durch Ausstrahlung der Werbesendung zustande. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
c) Alle Preisangaben und Preisabsprachen in Bezug auf LRDA verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Werbeabgabe und Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
a) LRDA verpflichtet sich, die Werbesendungen unter den gleichen technischen Bedingungen auszustrahlen, wie ihr jeweiliges Programm.
d) LRDA behält sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge ohne weitere Angabe von Gründen, insbesondere auch wegen ihrer Herkunft, ihres Inhaltes, der Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität abzulehnen. Die Gründe der Ablehnung müssen dem Auftraggeber nicht mitgeteilt werden. Aus einer solchen Ablehnung können gegenüber LRDA keine Ansprüche geltend gemacht werden.
e) Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Zeitzone oder in bestimmter Reihenfolge kann jedoch nicht gegeben werden. Darüber hinausgehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Wünsche nach Konkurrenzausschluss im selben Werbeblock werden nach Möglichkeit ohne Anerkennung eines rechtsverbindlichen Anspruches berücksichtigt.
f) Fällt eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störungen oder wegen höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder verlegt oder nachgeholt. Bei einem teilweisen Ausfall eines oder mehrerer Sender wird das Entgelt anteilig berechnet, bzw. anteilig gutgeschrieben. Weitergehende Ansprüche aus welchem Rechtsgrund immer gegen LRDA sind ausgeschlossen.
g) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Verträge für die Werbesendungen bis spätestens drei Werktage oder zu einem besonders vereinbarten Termin vor Erstausstrahlung zu liefern.
h) Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendeblöcke verspätet oder qualitativ mangelhaft, bzw. falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich oder schriftlich durchgegebenem Text liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung beim Auftraggeber.
i) Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz und sonstige Rechte an der Werbesendung besitzt. Der Auftraggeber trägt alleine die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dateien oder sonstiger Werbemittel und stellt LRDA von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der AKM notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen. Fehlen diese Angaben, so wird davon ausgegangen, dass der Spot keine AKM-pflichtige Musik enthält. Wird LRDA dennoch wegen des Inhaltes von Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, haftet der Auftraggeber für jeglichen dem Sender entstehenden Schaden inklusive Rechtsverfolgungs- und Rechtsvertretungskosten. Bei Auftraggebern, welche dem Medienkooperations- und Förderungs-Transparenzgesetz unterliegen, sind diese allein verantwortlich dafür, dass sämtliche gesetzlichen Verpflichtungen nach dem MedK-TG eingehalten werden und insbesondere die inhaltlichen Anforderungen iSd § 3a MedK-TG erfüllt werden. Der Rechtsträger hat daher LRDA völlig schad- und klaglos zu halten, wenn LRDA aus der Verletzung dieser Pflichten irgendein Nachteil entstehen sollte. Darüber hinaus ist LRDA berechtigt, die Erfüllung derartiger Aufträge – auch kurzfristig – zu verweigern, wenn die inhaltlichen Anforderungen nach § 3a MedK-TG nicht erfüllt werden und behält LRDA in diesem Fall – ungeachtet der unterbliebenen Vertragserfüllung – den vollen Entgeltanspruch.
j) Von LRDA bestätigte Aufträge sind grundsätzlich rechtsverbindlich und werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist ausschließlich das Kalenderjahr. Ein Werbeauftrag kommt, soweit nicht anders vereinbart, erst durch Annahme des Auftrags durch LRDA in Schrift- oder Textform zustande. Der Auftraggeber kann bis zwei Wochen vor dem geplanten Ausstrahlungstermin schriftlich bei LRDA ersuchen, dass der bestätigte Auftrag storniert wird. LRDA kann hierüber nach eigenem Ermessen entscheiden. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen „Verbraucher“ im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt, hat dieser das Recht, binnen 1 Woche ab Zustandekommen des Vertrages durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt innerhalb der letzten 14 Tage vor dem vereinbarten Tag der erstmaligen Ausstrahlung einer Werbesendung ist allerdings zur Abgeltung der dem Auftragnehmer bereits entstandenen Kosten ein Betrag von 20% des Auftragswertes zu bezahlen. Bei Veranstaltungstipps besteht kein Rücktrittsrecht. Im Übrigen bedarf eine Stornierung eines Auftrages des schriftlichen Einverständnisses von LRDA. In diesem Fall wird ein Betrag von mind. 15% des Auftragswertes als Kostenersatz in Rechnung gestellt. Fristen: bis 60 Tage vor Ausstrahlung: 15%, 59 – 30 Tage vor Ausstrahlung: 20%, 29 – 10 Tage vor Ausstrahlung: 25%, 09 – 05 Tage vor Ausstrahlung: 30%, 04 – 02 Tage vor Ausstrahlung: 40%, 01 – 00 Tage vor Ausstrahlung: 80%
Bei Zurückziehung von Sonderwerbeaufträgen wird je nach Art der Sonderwerbeform und dem Grad der bisher angelaufenen Kosten ein Betrag von mindestens 50% und höchstens 100% des Auftragswertes (z.B. Liveübertragungen) als Kostenersatz in Rechnung gestellt. Bei telefonischer Stornierung muss binnen zwei Tagen die schriftliche Abbestellung nachgereicht werden (und bedarf dann der schriftlichen Bestätigung durch Life Radio). In Auftrag gegebene Spots (Produktionen) werden nach Fertigstellung unabhängig von Stornofristen zu 100% in Rechnung gestellt.
Die allfälligen Sonderkonditionen (z.B. Rabatte, Provisionen, Frees und dergleichen) beziehen sich auf den Gesamtauftragswert. Bei Nichtabnahme der vereinbarten Gesamtsumme, werden nach Wahl von Life Radio, entweder die Sonderkonditionen auf das verbrauchte Budget aufgerechnet und nachbelastet oder etwaige nicht verbrauchte Sendeleistungen mit dem letzten Tag der Laufzeit der Vereinbarung verrechnet. Nicht verbrauchte Sendeleistungen verfallen jedenfalls mit Ablauf der Laufzeit.
Aufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines Kalenderjahres abgerechnet, auch dann, wenn der Auftraggeber das vereinbarte Auftragsvolumen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingebucht hat. Der Einschaltzeitpunkt muss vom Auftraggeber so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass ein Ausstrahlen bis zum Ende des Kalenderjahres möglich ist. Die Geltendmachung eines gegebenenfalls höheren Schadens bleibt vorbehalten. Das Auftragsvolumen reduziert sich hierdurch nicht. Ist LRDA eine Stornierung oder Verschiebung des Ausstrahlungstermins technisch nicht möglich, können daraus gegen LRDA keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Auftraggeber bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.
i) Rechnungen für Werbesendungen werden als Sammelrechnung pro Monat erstellt. Rechnungsdatum ist der Tag der ersten Ausstrahlung innerhalb eines Monats. Das Zahlungsziel beträgt generell 14 Tage nach Rechnungsstellung, ohne weitere Abzüge. Bei Zahlungsverzug behält sich LRDA vor, die weitere Durchführung der Aufträge zurückzustellen, ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für den daraus entstehenden Schaden bei LRDA kann der Auftraggeber haftbar gemacht werden. Bei Zahlungsverzug wird das vereinbarte Gesamtauftragsvolumen sofort fällig, gleichgültig in welchem Umfang dieses gesendet wurde. Nach Zahlungseingang kann das noch nicht ausgestrahlte Volumen bis zum Ende des Kalenderjahres des Auftragsabschlusses wahrgenommen werden. Eventuelle Schadenersatzansprüche von LRDA gegenüber dem Auftraggeber richten sich nach dem vereinbarten Auftragsvolumen zuzüglich anfallender Aufwendungen. LRDA behält sich die Berechnung von banküblichen Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Verzugs sowie Mahnspesen vor. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
k) Tarifänderungen werden mindestens 8 Wochen vor Inkrafttreten gegenüber jenen Auftraggebern, deren erteilte Aufträge nachteilig berührt werden, bekannt gegeben.
Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifänderung vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch LRDA gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich mitzuteilen.
l) Rabatte werden laut Rabattstaffel gewährt. Konzernrabatte werden gewährt, sofern eine entsprechende Organschaft glaubhaft nachgewiesen wird. Verbundwerbung wird nach besonderer Vereinbarung mit LRDA durchgeführt. Sämtliche Abgaben auf die vertragsgegenständlichen Leistungen sind vom Auftraggeber zu tragen (insbesondere Umsatzsteuer, Werbeabgabe, Gewinnspielabgabe, etc.). Sofern LRDA diesbezüglich von Behörden in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, LRDA völlig schad- und klaglos zu halten.
m) Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten – sofern sie über einen Befähigungsnachweis und einen Gewerbeschein verfügen und sie ihren Auftraggeber werblich beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können – eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf die Netto-Auftragssumme des Auftraggebers. Agenturvergütungen werden nur gewährt, wenn die Agentur selbst Auftraggeber ist und wenn die Vergütung daraus ihre Unkosten deckt. Ist dies nicht der Fall (teilweise oder ganze Weitergabe an den Werbetreibenden), behält sich LRDA die entsprechende Kürzung der Mittlervergütung vor.
n) Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge vergeben. Ein einseitiger Rücktritt seitens des Auftraggebers ist daher nicht möglich.
o) Die Aufbewahrungspflicht von angelieferten Spots endet für LRDA 3 Monate nach Ausstrahlung. Die Rücksendung erfolgt auf Verlangen des Kunden, eine Haftung für Beschädigung oder Verlust wird ausgeschlossen.
p) Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verliert die bisherige Preisliste ihre Gültigkeit.
RMS
Die Radio Marketing Service GmbH (RMS) vermittelt und verkauft für Rechnung von LRDA Werbefunkaufträge im eigenen Namen. Dies gilt für nationale Kunden.
a) Alle genannten Beträge verstehen sich exklusive 5% Werbeabgabe und 20% Mehrwertsteuer.
b) Mit dem Werbeauftrag ursächlich verbundene Fremdkosten (Produktionskosten, etc.) sind bei Vertragsunterzeichnung bekannt und werden dem Partner zu den kommunizierten Kosten weiterverrechnet.
c) Sämtliche Abgaben auf die vertragsgegenständlichen Leistungen sind vom Kooperationspartner zu tragen (insbesondere Umsatzsteuer, Werbeabgabe, Gewinnspielabgabe, etc.). Sofern LRDA diesbezüglich von Behörden in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kooperationspartner, LRDA völlig schad- und klaglos zu halten.
d) Wünsche nach Sonderplatzierungen werden entgegengenommen, können jedoch nicht garantiert werden.
e) LRDA kann im Falle von zeitgleich verkauften Werbeflächen/ -leistungen das Schieberecht in Anspruch nehmen.
Schaltpläne/Buchungsbestätigungen können daher von den tatsächlich erfolgten Schaltungen abweichen.
f) Das Werbeguthaben gilt ausschließlich für die in dieser Vereinbarung benannten Vertragspartner und wird nicht an Dritte weitergegeben. Eine Nennung oder Abbildung von Dritten in der Werbeeinschaltung bedarf einer Zustimmung bzw. Freigabe durch den Kooperationspartner, in dessen Medium die Einschaltung erscheint.
g) Das Werbeguthaben aus dieser Vereinbarung kann nicht in zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestehende Werbeaufträge oder Jahresvereinbarungen eingerechnet werden.
h) In Abstimmung mit dem Kooperationspartner können auch Give Aways verteilt werden.
i) Zur Abstimmung der Werbemittelpräsenz vor Ort wir ein Ansprechpartner namhaft gemacht.
j) Abholung und Retournierung in Absprache im Zeitfenster von 9.00 bis 17.00 Uhr am Life Radio Audiocampus. Abholung & Retournierung innerhalb einer Woche vor bzw. nach der Veranstaltung. Bei Anlieferung durch LRDA wird ein Unkostenbeitrag von € 350,- netto verrechnet.
k) Der Kooperationspartner geht mit den zur Verfügung gestellten Werbemittel sorgfältig um, sodass diese unbeschädigt und vollständig an LRDA zurückgegeben werden, sonst Verrechnung der Werbemittel zum Einkaufspreis.
l) LRDA erhält das Recht, Fotos vom Event von der Homepage oder der Facebook Seite des Veranstalters herunterzuladen und auf der LRDA Website unter Angabe des Fotocredits zu veröffentlichen (Fotogalerie i.S. eines Nachberichts).
m) Wenn einer der Kooperationspartner einen oder mehrere Vertragsbestandteile nicht einhält, so wird ihm der entsprechende Differenzbetrag seiner fehlenden Leistung zum Listenpreis der LRDA Werbeleistung oder der dadurch entstandene Schaden in Rechnung gestellt.
n) Aufgrund notwendiger Maßnahmen aufgrund von Covid-19 o.Ä. kann es eventuell zu einer unvorhersehbaren Absage kommen. In diesem Fall kommt es zu keinen wechselseitigen Ansprüchen.
o) Es gibt Möglichkeit den Spot über LRDA zu produzieren. Die Kosten für die Produktion betragen pro Motiv ca. € 490,- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer (Richtpreis). Die Kosten beinhalten die Senderechte auf LRDA für 1 Jahr ab Erstausstrahlung. Wird der Spot bei einem anderen Radiosender ausgestrahlt, im WEB oder Off Air veröffentlicht, oder nach Ablauf der Senderechte wieder eingesetzt, fallen zusätzliche Rechtekosten an.
OFF AIR
a) Veranstalter der Off Air Einsätze ist der Auftraggeber, darauf ist in den Ankündigungen der Veranstaltung ausdrücklich hinzuweisen. Sollte LRDA oder seine Leute von Behörden, Gerichten oder sonstigen dritten Personen als Veranstalter oder sonst Verantwortlicher haftbar gemacht werden, so werden Life Radio, bzw. seine Leute vom Auftraggeber diesbezüglich völlig schad- und klaglos gehalten.
b) LRDA Parties: Grundlagen sind die Kooperationsvereinbarung, die Bühnenanweisung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LR Digital Audio GmbH.
c) Bei Promotionmodulen, Moderationen und sonstigen Off Air Einsätzen ist eine Stornogebühr bei Stornierung des Auftrages bis 7 Tage vor der Veranstaltung in Höhe von 100%, bis 14 Tage vor der Veranstaltung in Höhe von 50% des Auftragswertes zu entrichten.
d) Für Schäden, die an Bühnenbild, Dekoration, Ton- und Lichtanlage, ausgenommen technisches Gebrechen, sowie an Personen entstehen, haftet der Veranstalter ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden.
e) Die AKM-Abgabe wird vom Veranstalter getragen.
f) Künstlerentgelte, sofern die Abrechnung über LRDA erfolgt, werden mittels Überweisung getätigt.
g) Bei Veranstaltungen, die auf Grund nicht vorhersehbarer Einflüsse, wie Wetter, Strom, etc. abgesagt werden, können gegenüber LRDA keine Ansprüche geltend gemacht werden.
ONLINE
Die LR Digital Audio GmbH, im folgenden Text auch mit Auftragnehmer oder Betreiber- kurz LRDA- bezeichnet, betreibt unter der Domain www.flash90s.at eine Website. Die Abteilung Digitale Medien bietet u.a. die Produkte „Audiopodcast“, „Videopodcast“, „Stream“, „Sounddesign“ sowie digitale Werbeformen für Internetseiten an. Mit Hilfe dieser Geschäftsbedingungen werden die Rechte und Pflichten zwischen dem Betreiber und den Teilnehmern (Kunde, Auftraggeber) geregelt. Teilnehmer, bzw. Informationsanbieter sind die Kunden der LRDA, die eines der Produkte des digitalen Produktportfolios oder eine individuell entwickelte Lösung in Anspruch nehmen.
Vertragsgegenstand sind die vom Betreiber angebotenen Produkte oder Lösungen zur Informationspräsentation, Werbung oder Durchführung von elektronischen Geschäften zum vereinbarten Preis unter Einschluss der jeweils dargelegten Produktbeschreibung, Preisliste und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Auftragserteilung erfolgt in schriftlicher, firmenmäßig gezeichneter Form (postalisch) oder online (Online-Formular oder E-Mail) und wird mit Ausstellung einer Auftragsbestätigung durch den Betreiber nur in dem dort ausgeführten Umfang rechtsverbindlich. Ändert der Auftraggeber nachträglich die Daten, den Arbeitsverlauf oder verlangt er zusätzliche, im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, so werden die jeweils gültigen Stundensätze lt. Preisliste für die notwendige Mehrarbeit verrechnet, sofern Ergänzungen möglich sind. Sollte sich bei der Ausführung des Auftrags die tatsächliche oder juristische Unmöglichkeit herausstellen, so wird dies dem Auftraggeber angezeigt. Beide Vertragsparteien sind in diesem Fall berechtigt zurückzutreten, wobei dem Auftragnehmer die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu ersetzen sind. Alle Preise werden eindeutig gekennzeichnet in Euro angegeben und verstehen sich, sofern nicht explizit anders angegeben, zuzüglich Umsatzsteuer. Sämtliche Abgaben auf die vertragsgegenständlichen Leistungen sind vom Auftraggeber zu tragen (insbesondere Umsatzsteuer, Werbeabgabe, Gewinnspielabgabe, etc.). Sofern der Auftragnehmer diesbezüglich von Behörden in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer völlig schad- und klaglos zu halten. Bei Abrechnung nach Tagessätzen wird ein Zeitansatz von 7 Stunden pro Tagessatz zugrunde gelegt. Stunden werden als Zeitstunden mit 60 Minuten abgerechnet. Angebrochene Stunden werden auf dieser Basis anteilig berechnet, wobei auf volle fünfzehn Minuten aufgerundet wird. Der Auftraggeber darf gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die LRDA an Dritte ist unzulässig.
Vorlaufzeiten: Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, gilt bei Standardwerbeformen eine Vorlaufzeit von zwei Werktagen. Bei Advertorials, Rich Media, Flash, D-HTML, Streaming oder ähnlichen Werbeformen gilt eine Vorlaufzeit von fünf Werktagen. Die Werbemittelanlieferung erfolgt ausnahmslos in digitaler Form. Bei Radiospots wird die Vorlaufzeit gesondert vereinbart.
Storno: Eine Stornierung des Auftrages ist nur in Zustimmung von LRDA zulässig. In diesem Fall wird eine Stornierung mit einer Stornogebühr von 50% der noch nicht ausgelieferten Kampagne verrechnet. Jedenfalls aber der bereits getätigte, bzw. zugekaufte Aufwand zur Gänze. Eine zeitliche Verschiebung der Kampagne um mehr als ein Monat stellt ein Storno dar.
Der Kunde bestätigt rechtsverbindlich, dass er an den übersandten Daten und sonstigen Unterlagen und Werbemittel über sämtliche erforderliche Nutzungsrechte verfügt, um der LRDA ein zeitlich und örtlich uneingeschränktes Werknutzungsrecht einzuräumen, welches die weltweite Verbreitung im Internet, bzw. im Radio miteinschließt. Der Informationsanbieter räumt dem Betreiber weiters das Recht ein, die bereitgestellten Daten (Bilder, Sound, Video, Texte, Marken und Logos) und Namen (Domains) im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages kostenlos, weltweit und uneingeschränkt zu nutzen. Sofern Werke dritter Personen in den vom Auftraggeber übersandten Daten, Unterlagen und sonstigen Werbemitteln verwendet werden, ist es Sache des Auftraggebers, für die Einholung der Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber, bzw. die Abwicklung mit den Verwertungsgesellschaften Sorge zu tragen. Sollte der Betreiber aus der Verwendung der ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und sonstigen Werbemittel in Anspruch genommen werden, so erklärt der Auftraggeber bereits jetzt den Betreiber schad- und klaglos zu halten. Bei Auftraggebern, welche dem Medienkooperations- und Förderungs-Transparenzgesetz unterliegen, sind diese allein verantwortlich dafür, dass sämtliche gesetzlichen Verpflichtungen nach dem MedK-TG eingehalten werden und insbesondere die inhaltlichen Anforderungen iSd § 3a MedK-TG erfüllt werden. Der Rechtsträger hat daher LRDA völlig schad- und klaglos zu halten, wenn LRDA aus der Verletzung dieser Pflichten irgendein Nachteil entstehen sollte. Darüber hinaus ist LRDA berechtigt, die Erfüllung derartiger Aufträge – auch kurzfristig – zu verweigern, wenn die inhaltlichen Anforderungen nach § 3a MedK-TG nicht erfüllt werden und behält LRDA in diesem Fall – ungeachtet der unterbliebenen Vertragserfüllung – den vollen Entgeltanspruch. Alle Urheberrechte an vordefinierten Produktpaketen und Werbespots stehen der LRDA zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die digitalen Produkte, Internet-Produkte, bzw. Lösungen nach Bezahlung des Entgelts zu eigenen Zwecken zu nutzen. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist verboten. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers oder von ihm beigestellten Dritten werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegten erworben. Bei Individuallösungen oder vom Auftraggeber bereitgestellten Internetseiten, bzw. Lösungen liegt das Verwertungsrecht beim Auftraggeber. Informationen und Unterlagen, die der Auftragnehmer für die Leistungserbringung benötigt, muss der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zur Verfügung stellen. Erfolgt die Übermittlung unvollständig und/oder nicht rechtzeitig, so sind etwaig vereinbarte Ausführungsfristen hinfällig. Und der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer für jeden diesen allfällig daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig. Der Auftraggeber muss die Leistungen des Anbieters unverzüglich nach Ablieferung überprüfen und Mängel bis spätestens 12 Stunden nach Ablieferung beim Anbieter anzeigen. Spricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Mängelrüge aus, gilt die Leistung als mängelfrei abgenommen. Die Bereitstellung von Daten zur Abfrage durch Dritte, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder „schädliche“ Inhalte (Netiquette) vermitteln, werden als Missbrauch aufgefasst. Die LRDA ist in diesem Fall berechtigt, diese Daten sofort, ohne Rücksprache mit dem Informationsanbieter, zu löschen, ohne dass diesem daraus Ansprüche gegen die LRDA erwachsen. Eine gezielte Überprüfung erfolgt jedoch nicht, ist nicht vom Vertragsverhältnis umfasst und es entstehen hieraus keinerlei Rechte. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Verwendung einer eigenen Domain die registrierte Zeichenfolge auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter, z. B. mit Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten, sowie mit den allgemeinen Gesetzen zu prüfen. Die den Informationsteilnehmern zur Verfügung gestellten Internet-Adressen (z.B. www.flash90s.at/name oder name.flash90s.at) haben nur auf die Dauer eines Vertragsverhältnisses Gültigkeit und können ohne ein solches von der LRDA beliebig vergeben werden. Für Links, die der Kunde von seiner Seite zu anderen Internet-Seiten legt, ist er ausschließlich selbst verantwortlich, auch wenn die technische Ausführung dazu (Einbau in Website, etc.) von der LRDA stammt. Wenn die LRDA einen Informationsanbieter schriftlich und unter Angabe von Gründen auffordert einen unerwünschten Link zu streichen, so ist dieser Anordnung Folge zu leisten, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche erwachsen. Sofern der Auftragnehmer aus einer Verlinkung, aus der Verwendung von ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Mittel oder in Folge von Postings, Twitter-Einträgen oder ähnlichem von dritter Seite in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer diesbezüglich völlig schad- und klaglos. Den Auftragsnehmer trifft keinerlei Haftung gegenüber dem Auftraggeber für Inhalte, welche nicht von ihm selbst generiert wurden und die allenfalls für den Auftraggeber nachteilig sind (Postings, Kommentare), insbesondere im Bereich sozialer Netzwerke und verzichtet der Auftraggeber diesbezüglich auf jegliche Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer, sofern diese nicht zumindest grob fahrlässig verursacht wurden. Es besteht jedoch keinerlei Verpflichtung des Auftragsnehmers, die gegenständlichen Internet-Seiten auf derartige Inhalte zu durchforsten und solche zu löschen. Im Bereich sozialer Netzwerke sind die AGB des jeweiligen Betreibers vom Auftraggeber zu beachten. Der Kunde anerkennt das Recht der LRDA auf sämtlichen Seiten des Webangebots Werbebanner, Textlinks oder sonstige Werbeschaltungen Dritter zu platzieren, ohne dass der Kunde zustimmen muss oder Anspruch auf Entgelt erwirbt. Die LRDA ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die eingesetzte Technologie, die Anbindung und das Layout zu verbessern, zu verändern oder zu ersetzen, ohne dass den Teilnehmern hieraus Ansprüche erwachsen. Die LRDA verpflichtet sich, Datenträger, Originalbelege und Unterlagen, die vom Auftraggeber zur Realisierung des Internet-Auftritts bereitgestellt wurden, mindestens 5 Wochen nach Abnahme des Projekts aufzubewahren. Der Kunde kann gegen Erstattung der Kosten die Rücksendung verlangen.
Nach Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Daten zu löschen, bzw. Unterlagen zu vernichten. Der Betreiber verpflichtet sich, sämtliche vom Auftragnehmer als vertraulich gekennzeichnete Daten vertraulich zu behandeln.
Die LRDA haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, von entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. Die LRDA haftet nicht für Inhalt, Richtigkeit oder Vollständigkeit von Anbieterdaten sowie für übermittelte oder abgefragte Daten. Die LRDA ist bestrebt, eine größtmögliche Verfügbarkeit der Dienste anzubieten und sicherzustellen. Die LRDA übernimmt jedoch keine Verantwortung für eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Informationssystems sowie für allfällige Schäden, die aus einer Unterbrechung entstehen (z.B. Leitungsunterbrechung beim Hostingprovider, Server-Wartung etc.). Die LRDA ist weiters bemüht, nachdem jeweiligen Stand der Technik Schutz vor unerlaubtem Zugriff Dritter auf die Daten sowie vor Virenbefall oder Sabotage zu gewährleisten. Die LRDA übernimmt jedoch keine Verantwortung für entstehende Schäden. Im Falle einer Beanstandung von Mängeln muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Gelegenheit geben, die Ursachen der Beanstandungen zu untersuchen, um eventuelle Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu leisten. Für Änderungen, die vom Kunden selbst oder durch Dritte gemacht werden, und für die davon betroffenen Teile der Originalkonzeption der LRDA entfällt jegliche Gewährleistung. Die LRDA behält sich das Recht vor sämtliche durch den Auftraggeber in Auftrag gegebenen und realisierten Projekte und Produkte zu Demonstrationszwecken anderen potenziellen Auftraggebern zu zeigen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit dem Auftragnehmer ausdrücklich vor Fertigstellung des Auftrages hinzuweisen, dass er dies nicht wünscht.
Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, können schriftlich von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung der Daten- und Informationsbereitstellung im Rahmen der Entwicklung eines Internetauftritts bzw. einer Lösung nicht nach, hat der Betreiber ein außerordentliches Rücktrittsrecht, das er ohne Nachfristsetzung in Anspruch nehmen kann. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Veränderung der Originalkonzeption und ihrer bestimmenden Teile (z.B. Layout, Bilder, Navigationsflächen) durch den Informationsteilnehmer zum Nachteil der LRDA stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und räumt dem Betreiber ein sofortiges fristloses Kündigungsrecht ein. Kommt der Informationsanbieter seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Kann der Auftragnehmer die übernommenen Arbeiten nicht zum vereinbarten Termin oder im vereinbarten Umfang trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durchführen, ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die LRDA behält sich vor, Werbemaßnahmen, die vom Österreichischen Werberat beanstandet wurden, nicht zu schalten (einschließlich des sofortigen Stopps einer bereits laufenden Werbekampagne). Die LRDA kann aus diesem Grund sowohl die Annahme eines Werbeauftrags ablehnen, als auch von rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen zurücktreten.
Aufgrund notwendiger Maßnahmen wegen der Covid-19-Pandemie o.Ä. kann es eventuell zu einer unvorhersehbaren Absage kommen. In diesem Fall kommt es zu keinen wechselseitigen Ansprüchen.
NEW MEDIA
LRDA betreibt, gestaltet und produziert für eine Vielzahl von Kunden diverse Leistungen im Bereich New Media (Internetseiten, social networks, etc.). LRDA haftet gegenüber dem Auftragnehmer in keiner Weise für Inhalte auf derartigen Seiten, seien diese von Dritten oder LRDA generiert. Insbesondere besteht keinerlei Anspruch des Auftraggebers auf die Entfernung solcher Inhalte.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten in der Kundendatenbank von LRDA elektronisch verarbeitet werden und dass er auch künftig Informationen und Zusendungen von LRDA erhält (postalisch, telefonisch, per SMS, Telefax oder E-Mail). Diese Einverständniserklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Weiters ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass Fotos und Filmaufnahmen, die von ihm bei LRDA Kundenveranstaltungen gemacht werden, ohne gesonderte Erlaubnis und ohne Entgelt veröffentlicht und genutzt werden können.
Erfüllungsort ist Linz an der Donau und Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Linz. Mündliche Zusagen der LRDA bedürfen der schriftlichen Bestätigung zur Rechtsverbindlichkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder unwirksam werden, so ist hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrags nicht berührt. Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der LRDA und ihren Kunden gilt materielles österreichisches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.